Datenschutz in der Steuerkanzlei ist komplex – aber die häufigsten Fragen im Alltag sind immer dieselben: Muss diese E-Mail verschlüsselt sein? Brauche ich für diesen Anbieter einen AV-Vertrag? Darf ich das in die Cloud laden? Dieser Artikel gibt konkrete Antworten – ohne Juristendeutsch, aber mit dem nötigen rechtlichen Hintergrund. Er ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber dabei, die richtigen Fragen zu stellen und die offensichtlichsten Lücken zu schließen.
Was muss verschlüsselt sein?
Die DSGVO fordert in Art. 32 „geeignete technische Maßnahmen" zum Schutz personenbezogener Daten – ohne eine konkrete Liste. In der Praxis haben sich für Steuerkanzleien folgende Standards etabliert, die auch von Datenschutzbehörden erwartet werden:
🔴 Muss verschlüsselt sein
- Laptops und mobile Geräte (Festplattenverschlüsselung, z. B. BitLocker)
- USB-Sticks und externe Festplatten mit Mandantendaten
- E-Mails mit Mandantendaten an externe Empfänger
- Datensicherungen (Backups), die extern gelagert werden
- Smartphones mit Zugriff auf Kanzlei-E-Mails oder Dokumente
🟠 Sollte verschlüsselt sein
- Interne Server und NAS-Systeme
- Dateiübertragungen an Mandanten (Passwortschutz + separater Übermittlungsweg)
- Cloud-Speicher mit Mandantendaten (AES-256 beim Anbieter)
🟢 Reicht so
- Interne E-Mails ohne Mandantenbezug
- Allgemeine Kanzleidokumente ohne personenbezogene Daten
- Öffentliche Informationen und Marketingmaterialien
Wann brauche ich einen AV-Vertrag?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag oder AVV) nach Art. 28 DSGVO ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet – und zwar auf Weisung von Ihnen, nicht eigenständig. Die Abgrenzung klingt abstrakt, aber im Kanzleialltag ist sie sehr konkret:
* Hier liegt i. d. R. eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder eigene Verantwortlichkeit vor – kein klassischer AV-Vertrag, aber andere vertragliche Regelungen erforderlich. Im Zweifel: Datenschutzbeauftragten fragen.
Was gehört nicht in die Cloud?
„Die Cloud" ist kein einheitliches Konzept. Entscheidend ist, wer der Anbieter ist, wo die Daten physisch gespeichert werden und ob ein AV-Vertrag vorliegt. Trotzdem gibt es klare Kategorien:
In diese Cloud darf Mandantendaten – wenn AV-Vertrag vorliegt
- DATEV-Rechenzentrum – explizit für Steuerberater konzipiert, deutsches Rechenzentrum, AV-Vertrag inklusive
- Microsoft 365 (Business-Tarife) – EU-Datenspeicherung wählbar, AV-Vertrag (DPA) über Microsoft Admin Center abschließbar
- IONOS, Strato, Hetzner – deutsche Anbieter, DSGVO-konform, AV-Vertrag auf Anfrage
- Spezialisierte Kanzleisoftware in der Cloud (z. B. ADDISON, Agenda) – wenn Anbieter AV-Vertrag und EU-Rechenzentrum nachweist
Der § 203 StGB – was das konkret bedeutet
§ 203 StGB ist das, was den Datenschutz für Steuerberater von anderen Branchen unterscheidet. Er stellt die unbefugte Offenbarung von „fremden Geheimnissen" unter Strafe – das betrifft alles, was Mandanten Ihnen im Rahmen des Beratungsverhältnisses mitgeteilt haben.
Für den IT-Alltag bedeutet das konkret: Wenn Ihr IT-Dienstleister theoretisch Zugriff auf Mandantendaten haben könnte – z. B. weil er Server wartet oder Fernwartung durchführt –, ist das kein automatischer Verstoß gegen § 203 StGB. Seit der Gesetzesreform 2017 dürfen Steuerberater IT-Dienstleister einsetzen, die dabei Mandantendaten „zur Kenntnis nehmen" könnten, solange diese Dienstleister vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und auf Weisung handeln.
Der AV-Vertrag allein reicht dafür allerdings nicht – er regelt die datenschutzrechtliche Seite. Zusätzlich braucht es eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung des IT-Dienstleisters nach § 203 Abs. 4 StGB. Seriöse IT-Dienstleister, die Kanzleien betreuen, haben diese standardmäßig im Angebot.
Die wichtigsten TOMs für Steuerkanzleien
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO müssen dokumentiert sein – nicht nur umgesetzt. Ein Datenschutzbeauftragter oder eine Aufsichtsbehörde fragt nach der Dokumentation, nicht nur nach der Praxis.
TOM-Checkliste für die Kanzlei
- Zutrittskontrolle: Serverraum abschließbar, Besucherzugang geregelt
- Zugangskontrolle: Passwortrichtlinie, Bildschirmsperre nach Inaktivität, MFA für externe Zugänge
- Zugriffskontrolle: Mitarbeiter haben nur Zugriff auf die Daten, die sie für ihre Arbeit benötigen
- Weitergabekontrolle: Verschlüsselung bei E-Mail und Dateiübertragung, kein Versand über unsichere Kanäle
- Eingabekontrolle: Protokollierung, wer wann welche Daten verändert hat (Audit-Log)
- Auftragskontrolle: AV-Verträge mit allen Dienstleistern, Verschwiegenheitserklärungen
- Verfügbarkeitskontrolle: Backup-Konzept mit regelmäßigen Tests, Wiederherstellungszeit definiert
- Trennungskontrolle: Mandantendaten verschiedener Mandanten getrennt verarbeitet
Datenpanne – was dann?
Wenn personenbezogene Daten unbefugt offenbart, verloren oder zerstört werden, ist das eine Datenpanne (Art. 33 DSGVO). Die Meldepflicht ist eng getaktet:
Mandanten müssen informiert werden, wenn die Datenpanne voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten bedeutet – z. B. wenn sensible Steuerdaten oder Kontoinformationen betroffen sind.
Fazit: Datenschutz ist kein Einmalprojekt
Die häufigste Schwachstelle in Kanzleien ist nicht das fehlende Wissen, sondern die fehlende Dokumentation. Wer Maßnahmen umsetzt, aber nicht aufschreibt, hat im Ernstfall dasselbe Problem wie jemand, der gar nichts getan hat. Ein Datenschutzkonzept, ein Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) und aktuelle AV-Verträge mit allen relevanten Dienstleistern sind die Grundlage – alles andere baut darauf auf.
Datenschutz-Check für Ihre Kanzlei
Wir prüfen, wo Ihre Kanzlei in Sachen Verschlüsselung, AV-Verträge und technische Maßnahmen steht – und was konkret zu tun ist.
Unverbindlich anfragen